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Carsharing kommt in den Kommunen an

Das Carsharinggesetz ermöglicht es Kommunen, Carsharingfahrzeuge im Straßenverkehr zu bevorrechtigen. So soll das Carsharing in Deutschland gefördert und die klima- und umweltschädlichen Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs reduziert werden. Im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) wurden nun die Auswirkungen des Gesetzes einer Evaluation unterzogen. Die Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass die zentralen vom Carsharinggesetz intendierten Ziele erreicht werden können, beispielsweise eine Verringerung des motorisierten Individualverkehrs und eine Entlastung des öffentlichen Raumes. Mithilfe von Handlungsempfehlungen sollen mögliche Potenziale des Carsharings künftig noch besser ausgeschöpft werden.

Das Collage zeigt die Zusatzzeichen Carsharing, Carsharingfahrzeuge frei sowie in der Mitte die Plakette Carsharingfahrzeug Zusatzzeichen des Verkehrszeichenkatalogs: links: „Carsharing“, rechts: „Carsharingfahrzeuge frei“ dazwischen die Plakette „Carsharingfahrzeug“ (Bilder: BASt)

Aufgabenstellung

Auf der Grundlage des 2017 in Kraft getretenen Carsharinggesetzes (CsgG) wurden im Rahmen der StVO-Novelle vom April 2020 Möglichkeiten zur Bevorrechtigung für Carsharingfahrzeuge festgeschrieben. Zur Einschätzung, ob die Ziele des Gesetzes erreicht wurden, beauftragte die BASt die Verkehrsberatung KE-CONSULT Kurte & Esser GbR in Köln mit der Durchführung einer Wirkungs- und Erfolgskontrolle. Zudem sollte ein möglicher bestehender Optimierungsbedarf identifiziert werden. Aus den gesammelten Erkenntnissen sollten Handlungsempfehlungen für die Zukunft abgeleitet werden.

Untersuchungsmethode

Zur Untersuchung der Effekte des Carsharinggesetzes wurden eine Literaturanalyse sowie Befragungen in den Bundesländern, von Kommunen, Carsharinganbietern und Verkehrsteilnehmern durchgeführt. Dabei wurde zunächst die regulatorische Umsetzung des Gesetzes in den einzelnen Bundesländern abgefragt. Darüber hinaus wurden insgesamt 151 Kommunen befragt, inwiefern die Bevorrechtigungen aus dem Carsharinggesetz bereits vor Ort Anwendung finden oder zukünftig Anwendung finden sollen. Zusätzlich wurden über eine Befragung von Carsharinganbietern vertiefende Informationen zum Carsharingmarkt in Deutschland und die Einschätzung der Unternehmen zum CsgG und dessen Auswirkungen erfasst. Abschließend wurden 5.623 Fahrtberechtigte aller Carsharingvarianten zu ihrem Verkehrsverhalten und ihrer Carsharingnutzung befragt. Innovative Carsharingangebote wie peer-to-peer Carsharing oder Ridesharing wurden dabei nur am Rande betrachtet.

Ergebnisse

In den meisten Bundesländern sind bereits straßenrechtliche Landesregelungen zum stationsbasierten Carsharing erlassen worden oder in Vorbereitung. In den Kommunen wirkt das Gesetz vielfach als Katalysator, um Carsharing als Teil des kommunalen Mobilitätskonzepts zu implementieren. Vorteile des CsgG sehen die Kommunen vor allem in der aus dem Gesetz resultierenden Rechts- und Planungssicherheit. In vielen Kommunen wurden die Bevorrechtigungen bereits umgesetzt, in anderen sind sie geplant. Allerdings empfinden kleine, ländliche Kommunen den Verwaltungsaufwand durch die Auswahl von Standorten und Anbietern von stationsbasiertem Carsharing als Herausforderung. Auch die im CsgG vorgesehene Vertragslaufzeit von maximal 8 Jahren wird von einigen Kommunen als zu kurz angesehen, um etwa eine Ladeinfrastruktur für Elektromobilität wirtschaftlich sinnvoll aufbauen zu können.

Die Carsharinganbieter sehen das CsgG insgesamt positiv und erwarten eine stärkere Nachfrage durch eine erhöhte Wahrnehmbarkeit der Carsharingfahrzeuge, die sich aus der möglichen Vergabe von Stellflächen im öffentlichen Raum ergibt. Für mehr als 90 Prozent der Anbieter sind die Bevorrechtigungen hilfreich, ein bereits bestehendes Angebot in den Kommunen auszudehnen. 40 Prozent der Anbieter sehen sich durch die gesetzlichen Regelungen darin unterstützt, ihr Angebot auf bislang unberücksichtigte Kommunen auszudehnen. Allerdings sehen die Anbieter weiteren Förderbedarf zur Etablierung des Carsharings vor allem in kleinen Kommunen.

Die Befragung der Verkehrsteilnehmer ergab eine steigende Nutzungshäufigkeit durch das in Folge des CsgG verbesserte Angebot. Als wesentliche Faktoren wurden bessere Zugänglichkeit, Sichtbarkeit, Planbarkeit und Zuverlässigkeit genannt. Bei Verkehrsteilnehmern, die Carsharing bisher wenig nutzen, lässt sich die Nachfrage durch ermäßigte Parkgebühren steigern.

Die durch das CsgG verbesserten Rahmenbedingungen für Carsharing können einen positiven Effekt auf Verkehr, Umwelt und Gesamtwirtschaft hervorrufen. Positive Wirkungen können beispielsweise eine Senkung des Pkw-Bestandes und eine Verbesserung der Parkraumsituation vor Ort sein. Weiterhin sind die Bevorrechtigungen im Sinne des CsgG geeignet, die Elektrifizierungsquote im Kfz-Bestand zu erhöhen. Mögliche Verknüpfungseffekte mit dem öffentlichen Nahverkehr werden positiv beurteilt – jedoch kann ein Umstieg von Bus und Bahn auf stationsunabhängiges Carsharing zu leichten „Kannibalisierungseffekten“ gegenüber dem ÖPNV führen.

Folgerungen

Die zentralen Ziele des Carsharinggesetzes wurden erreicht. Die Änderung der StVO und die Regelungen der Bundesländer stellen eine gute Grundlage für Kommunen dar, um die Marktdurchdringung des Carsharings zu erhöhen. Ein akuter Fortschreibungsbedarf des CsgG wird derzeit nicht gesehen. Perspektivisch könnten die vom Gesetz ausgehenden langfristigen Wirkungen noch verstärkt werden. Auf der Basis der Evaluationsergebnisse wurden Handlungsempfehlungen zur Verstetigung und Verstärkung der Effekte des Gesetzes vorgeschlagen.

  • Kontakt

    Bundesanstalt für Straßenwesen
    Brüderstraße 53
    51427 Bergisch Gladbach
    Info-Service
    Telefon: 02204 43-9101
    Fax: 02204 43-2550
    info@bast.de

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