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Erweiterte Angaben zur Durchführung von Streumaschinen-Prüfungen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen oder autorisierte Prüfstellen

Stand: April 2021

Änderung gegenüber Fassung Januar 2014: Anpassung an neue Fassung der DIN EN 15597-2, Ausgabe 2020-05

1 Allgemeines

Die Prüfung von Streumaschinen zur Ausbringung von trockenen und angefeuchteten Streustoffen erfolgt weitgehend nach den Vorgaben der DIN EN 15597-2, Ausgabe 2020-05. Alle dort genannten Verfahren werden bei der Beauftragung von Typ- und Abnahmeprüfungen gleichermaßen verwendet. Die Prüfungen werden gemäß den Typvorgaben nach Tabelle 11 der DIN EN 15597-2 durchgeführt (Typ A, B oder C). Der zu prüfende Typ ist vom Antragsteller der Prüfung vorzugeben. Die Typprüfungen B und C für einen Streumaschinentyp können zusammengefasst werden. Gleiche Prüfpunkte für die beiden Typprüfungen werden in diesen Fall nur einmal geprüft.

Die hier genannten Angaben sind erforderlich, da die Norm nicht alles detailliert beschreibt oder angegebene Verfahren bislang technisch nicht realisiert sind. Die vorgenommenen Abweichungen haben keinen Einfluss auf die Bewertung der Maschinen.

Unabhängig von der nachfolgend beschriebenen Prüfungsdurchführung können auf Verlangen des Antragstellers andere Prüfpunkte untersucht werden. Dies wird im Prüfbericht entsprechend dokumentiert.

2 Angaben zur technischen Prüfungsdurchführung

2.1 Dosierungsprüfung – statische Prüfung

Die Prüfung erfolgt gemäß dem Abschnitt 6.3 der DIN CEN/TS 15597-2. Abweichend zu dieser Norm erfolgt keine Aufzeichnung des Verlaufs der Ausbringung. Bewertet wird anhand des Vergleichs der aufgenommenen Mengen mit den theoretisch auszubringenden Mengen nach der vorgegebenen Zeitdauer. Der Materialstrom wird 5 s nach dem Einschalten mit entsprechenden Behältnissen aufgefangen.

Das einfache Auffangen der Trockensalze und Lösungen in über den Boden verschiebbare Behältnisse muss durch den Antragsteller gewährleistet sein. Das Ausbringen bei der Prüfung muss der normalen Ausbringung im Betrieb entsprechen. Der Antrieb muss durch einen in der Streumaschine integrierten Antriebsmotor oder über eine vorhandene Fahrzeughydraulik erfolgen.

2.2 Prüfung der Lösungsverteilung – dynamische Prüfung

Die Prüfungen werden in Anlehnung an Abschnitt 6.4 der DIN EN 15597-2 durchgeführt. Die Aufnahme der ausgebrachten Salzmengen auf den Testfeldern erfolgt abweichend zur Normvorgabe durch ein Spül-Saug-Gerät direkt von der Prüffläche. Hintergrund ist die fehlende Möglichkeit der genauen Spureinhaltung bei der Prüffeldüberfahrt. Die Einteilung der genauen Messstreifen wird anhand der tatsächlich gefahrenen Fahrzeugmitte anhand von Reifenabdrücken ca. 50 cm vor der erstem und 50 cm hinter der letzten Teilprüffläche festgelegt. Bei einer schrägen Überfahrt darf die Differenz zwischen der vorderen und hinteren Messung nicht mehr als 20 cm betragen. Ist der Wert größer, ist die Überfahrt zu wiederholen.

2.3 Anfahrversuch

Der Anfahrversuch wird unter den vorhandenen Vorgaben der DIN EN 15597-2, Ausgabe 2020-05, wie folgt durchgeführt:

Der Versuch erfolgt jeweils mit den Einstellungen für den Prüfpunkt mit der höchsten Streubreite bei der jeweiligen Streudichte und Streustreifenlage, der für eine dynamischen Typprüfung vorgegeben ist. Bei zusammengefassten Prüfungen (Typ B und C) sind die beiden höchsten Streubreiten mit der jeweiligen Streudichte und Streustreifenlage für beide Typprüfungen zu prüfen.

Es ist eine Fläche von 3 m Länge und der entsprechenden Breite gemäß den technischen Vorgaben für die dynamische Prüfung aufzuzeichnen und zu reinigen. Das Trägerfahrzeug ist an dieser Fläche so zu positionieren, dass der mittlere Reifenabdruck der hinteren Fahrzeugachse am Beginn der Fläche, in Fahrrichtung gesehen, mit der vorgegebenen Streustreifenlage positioniert ist.

Bei dem Anfahrversuch ist das Streufahrzeug mit einer mittleren Beschleunigung von 1,0 m/s² +/- 0,5 m/s² zu starten. Zur Kontrolle der Beschleunigung ist die Zeit bis zum Erreichen einer Linie bei 3 m Anfahrstrecke zu stoppen. Diese Linie muss in einer Zeit von 2,4 s +/- 1s erreicht sein. Zur Feststellung der gleichmäßigen weiteren Beschleunigung ist eine Linie in 13 m von der Startlinie nach 5,1 s +/- 2,1 s zu überfahren.

Auf der genannten Prüffläche ist die ausgebrachte Streumenge insgesamt aufzunehmen. Das Aufnahmemenge wird im Prüfbericht aufgenommen. Eine Bewertung erfolgt nicht, da derzeit keine Erfahrungen zum Stand der Technik bestehen. Nach Vorliegen von Erfahrungen soll sich die Anforderung an den Stand der Technik orientieren. Es besteht die Erwartung, dass 50% der eingestellten Sollmenge in der Summe auf der Aufnahmefläche ausgebracht werden.

Wenn weniger als 0,3 g/m² der vorgegebenen Einstellmenge auf dem Prüffeld mit 3 m Länge aufgenommen wurden, dann kann aufgrund möglicher Messfehler auch von einer fehlenden Ausbringung ausgegangen werden. Die Prüfung ist dann nicht bestanden.

Die Ausbringungsmenge kann durch entsprechende Einstellungen der Steuerung höher sein. Diese müssen sich spätestens 7 s nach dem Start auf die gewählte Sollausbringmenge umstellen (z.B. ein kurzfristiger Boost-Impuls).

3 Prüfort

Als Prüfplatz für die Beurteilung der Streustoffverteilung wird der Rastplatz Hummerich an der BAB A61, zwischen den Anschlussstellen Kruft und Plaidt in Fahrtrichtung Koblenz, genutzt.

Auf der dort vorhandenen Prüffläche von 21x14 m hat die Bundesanstalt für Straßenwesen Versuche zur Wiederfindungsrate mit dem Spül-Saug-Verfahren nach ESG durchgeführt. Bei angefeuchtetem Steinsalz konnte auf trockenem Untergrund eine Wiederfindungsrate von über 90 % und bei angefeuchtetem feinem Siedesalz von über 80 % erreicht werden.

Die dazugehörigen Dosierungsprüfungen finden in der Salzhalle der AM Mendig statt.

Die Prüfungen zur Verteilung der Tausalzlösungen können abweichend auf anderen Prüfplätzen stattfinden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gemäß der DIN EN 15597-2, Ausgabe 2020-05 erfüllt sind. Die dazugehörigen Dosierungsprüfungen finden in der Nähe des Prüfortes für die Verteilung der Tausalzlösungen statt.

4 Weitere Vorgaben zur Prüfungsdurchführung

4.1 Einzusetzende Tausalze

Zum Einsatz können die in der DIN 15597-2 genannten Prüfsalze zu Einsatz kommen. Sie sind vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Sie müssen einen Natriumchlorid-Gehalt von ≥97% aufweisen.

Es können für die Prüfung Tausalze gemäß der DIN EN 16811-1 mit nationalem Anhang zur Verfügung gestellt werden. Es sind in der Regel Natriumchloride der Kornklasse „fein“ (0-3,15 mm Körnung) mit der Feuchtigkeitsklasse „trocken“ (bis maximal 0,6 % Wassergehalt).

Die einzusetzende Tausalzqualität ist vor Beginn der Prüfungen abzustimmen. Die genaue Körnung und der Feuchtegehalt wird in jedem Fall für die Prüfung analysiert und im Prüfbericht dokumentiert.

Die eingesetzte Natriumchlorid-Lösung kann gemäß Norm eine Konzentration von 20-23 Masse-% beinhalten. Die genaue Konzentration der Lösung wird während der Prüfung ermittelt. Mit anderen Chemikalien kann derzeit nicht geprüft werden, da nur Leitwertkurven für Natriumchlorid für verschiedene Konzentrationen bei verschiedenen Temperaturen zur Analyse der aufgenommenen Mengen vorliegen.

4.2 Prüfungspersonal-Prüfmittel

Alle ergebnisrelevanten Arbeiten werden ausschließlich von Mitarbeitern der Bundesanstalt für Straßenwesen oder der autorisierten Prüfinstitute ausgeführt. Die Mitarbeit Dritter im Auftrag der BASt ist nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich. Die Prüfmittel werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen oder der autorisierten Prüfinstitute gestellt.

4.3 Umfeldbedingungen bei der Streubildprüfung

Die Prüfungen werden gemäß DIN EN 15597-2 durchgeführt. Abweichend darf die Prüffläche trocken sein. Dies wird nicht als ergebnisrelevant angesehen. Die Windgeschwindigkeit darf nicht über 1,5 m/s betragen. Erhöht sich während der Versuchsdurchführung die Windgeschwindigkeit, wird das Versuchsergebnis nur gewertet, wenn die Anforderungen an das Streubild erfüllt sind. Bei einem negativen Ergebnis wird der Versuch wiederholt.

Aufgrund der eingeschränkten Bedingungen sind Messungen in der kälteren Jahreszeit oft nicht durchführbar. Die BASt bittet daher, die Prüfaufträge möglichst für die wärmere Jahreszeit (Mai-September) rechtzeitig anzumelden. Die genauen Prüftermine werden in Abhängigkeit von der Wettervorhersage kurzfristig abgestimmt.

Sollten trotz schlechterer Wetterbedingungen Prüfungen gewünscht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für die Versuche, die durch irreguläre Bedingungen während der Versuchsdurchführung abgebrochen werden. 

4.4 Justierung während der Prüfung - Manipulationen

Die Prüfungen werden zusammenhängend ohne Eingriffe auf die Streumaschinen-Justierung durchgeführt. Ein mit den Prüfern nicht abgestimmter Eingriff auf die Justierung während der Prüfung wird als Manipulation gewertet. Bei einer mit den Prüfern abgestimmten Änderung der Justierung müssen alle durch die Änderung betroffenen Prüfpunkte wiederholt werden.

Reicht die gemäß der DIN EN 15597-2 zulässige Versuchszahl nicht aus, um die Anforderungen bei einem Prüfpunkt zu erfüllen, wird der Prüfpunkt abgebrochen. Je nach Eingriff in die Justierung (siehe Satz 3) ist die Prüfung vollständig oder teilweise zu wiederholen.

Bei wetter- oder terminbedingten Unterbrechungen der Prüfungen verbleibt die Streumaschine am Prüfort. Bei längeren Unterbrechungen (>3 Tage) ist die statische Prüfung zu wiederholen. Verlässt die Streumaschine den Prüfort müssen alle vorangegangenen Prüfungen wiederholt werden.

Festgestellte Manipulationen während der Prüfung führen zum Abbruch der gesamten Prüfung. Alle Ergebnisse bis zum Zeitpunkt der Manipulation werden nicht gewertet.

5 Autorisierte Prüfstellen

Neben der BASt kann das von der BASt autorisierte Ingenieurbüro WINDIP (E-Mail: info@windip.de) für die Durchführung der Prüfungen direkt angefragt werden.