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Lang-Lkw

Informationen zum von der BASt durchgeführten Feldversuch Lang-Lkw finden Sie hier:

Einsatz von Lang-Lkw ab Januar 2017

Seit dem 1. Januar 2017 können Lang-Lkw im streckenbezogenen Dauerbetrieb auf einem definierten Positivnetz fahren. Für den sogenannten verlängerten Sattelanhänger (Lang-Lkw vom Typ 1) gelten jedoch Sonderregelungen: Insbesondere wurde der Einsatz dieser Fahrzeuge gemäß 7. Änderungsverordnung vom 27.12.2016 vorerst bis Ende 2023 befristet. Mit der 12. Änderungsverordnung vom 22.11.2023 wurde der Einsatz nochmals bis Ende 2026 verlängert.

Bezüglich des Positivnetzes prüfen die Bundesländer kontinuierlich Streckenwünsche interessierter Unternehmen auf Eignung und melden diese an den Bund. Das Streckennetz wird auf dieser Grundlage vom Bundesverkehrsministerium aktualisiert. Dies erfolgt im Rahmen einer Änderungsverordnung.

Für Lang-Lkw gelten dieselben Gewichtsbeschränkungen wie für herkömmliche Lkw.

Fragen zur abgeschlossenen wissenschaftlichen Begleitung des beendeten Feldversuchs können der BASt gestellt werden. Fragen zum weiteren Einsatz von Lang-Lkw richten sich an den Verordnungsgeber, das BMDV, die Länder oder die einschlägigen Logistikverbände.

Weitere Hinweise

Verfahren

Speditionen, die ab dem 01.01.2017 Lang-Lkw einsetzen möchten, durchlaufen kein explizites Genehmigungsverfahren. Sie müssen jedoch prüfen und sicherstellen, dass die Anforderungen der LKWÜberlStVAusnV und den entsprechenden Änderungs-Verordnungen erfüllt sind, zum Beispiel bezüglich der einzusetzenden Fahrzeugkombination, der zu transportierenden Ladung oder der vorgesehenen Fahrer. Die entsprechenden Gutachten, Bescheinigungen etc. sind zu beschaffen. Kopien dieser Unterlagen sind stets im Fahrzeug mitzuführen. Eine Meldung bei der BASt ist mit der 7. Änderungs-Verordnung nicht mehr erforderlich.

Positivnetz

Sofern der Einsatz von Lang-Lkw bis zu 25,25 m erwogen wird, ist zuerst durch den Transportunternehmer zu prüfen, ob die Routen, die mit einem Lang-Lkw befahren werden sollen, auch Bestandteil des mit der jeweils aktuell geltenden Änderungs-Verordnung veröffentlichten Positivnetzes sind. Dies betrifft insbesondere auch die Strecken von den Autobahnanschlussstellen zu den Verladepunkten.

Sofern die Routen nicht vollständig enthalten sind, besteht jedoch die Möglichkeit, eine Aufnahme der zu befahrenden Strecken in das Positivnetz bei den betroffenen Landesministerien zu erbitten, in deren Zuständigkeitsbereich sich die jeweiligen Routen befinden. Die Landesministerien prüfen dann, ob die Strecke für den Einsatz mit Lang-Lkw geeignet ist und leiten gegebenenfalls Strecken zur Aufnahme in das Positivnetz an das BMDV weiter. Eine Aufnahme in das Positivnetz kann allerdings erst im Zuge einer durch das BMDV periodisch vorzunehmenden Novellierung der LKWÜberlStVAusnV mittels einer Änderungs-Verordnung erfolgen.

Das verlängerte Sattelkraftfahrzeug (Lang-Lkw Typ 1) kann neben den Strecken der Positivliste flächenhaft in den in der Ausnahme-Verordnung und den entsprechenden Änderungs-Verordnungen explizit aufgeführten Ländern eingesetzt werden.

Im Rahmen eines Forschungsprojekts wurde aufbauend auf den während des Feldversuchs von den Bundesländern gesammelten Erfahrungen bei der Streckenprüfung, der Auswertung der relevanten Forschungsergebnisse aus der wissenschaftlichen Begleituntersuchung und der Durchführung ergänzender fahrgeometrischer Simulationen im Auftrag der BASt ein Leitfaden für die Streckenfreigabe für den Einsatz von Lang-Lkw erarbeitet. Der Handlungsleitfaden ist eine praxisgerechte Arbeitshilfe, die Kriterien für die Überprüfung von Fahrstrecken durch die zuständigen Behörden zusammenfasst. Er enthält zudem die Definition von repräsentativen Bemessungsfahrzeugen für die verschiedenen Lang-Lkw-Typen und stellt sicher auch eine nützliche Informationsquelle für potenzielle Antragsteller dar.

Grenzüberschreitender Verkehr

Dafür bedarf es zunächst einer bilateralen Vereinbarung (völkerrechtlicher Vertrag) mit dem Nachbarstaat. Ohne eine solche Vereinbarung ist der grenzüberschreitende Verkehr mit Lang-Lkw nicht zulässig. Grundsätzlich wird jedoch die Möglichkeit gesehen, dass der Lang-Lkw zunächst entkoppelt und die Einheiten getrennt über die Grenze gebracht werden. Anschließend können die Einzelkomponenten wieder zu einem Lang-Lkw zusammengekoppelt werden.

Am 24.09.2021 wurde das erste bilaterale Abkommen mit den Niederlanden unterzeichnet. Mit dem Abkommen besteht seitdem eine Rechtsgrundlage für den Grenzübertritt durch Lang-Lkw zwischen Deutschland und den Niederlanden in den Grenzen der nationalen Anforderungen. Voraussetzung für den Grenzübertritt nach Deutschland ist, dass für niederländische Lang-Lkw dieselben Anforderungen der Ausnahme-Verordnung gelten wie für deutsche Lang-Lkw. Das bedeutet auch, dass für den Grenzübertritt von Deutschland in die Niederlande auch die Einhaltung der niederländischen Voraussetzungen gegeben sein muss. Das Abkommen sieht den Grenzübertritt für die Lang-Lkw Typen 2-5 vor.

Ein zweites bilaterales Lang-Lkw-Abkommen wurde zwischen Deutschland und Dänemark mit Wirkung vom 04.12.2023 unterzeichnet. Somit können Lang-Lkw der Typen 2 bis 5 nun auch zwischen Deutschland und Dänemark grenzüberschreitend eingesetzt werden.

Beide Abkommen umfassen nicht den Lang-Lkw Typ 1.

Zusatzinformationen

Kontakt

  • Bundesanstalt für Straßenwesen
    Brüderstraße  53
    51427 Bergisch Gladbach
  • Dr. Marco Irzik
    E-Mail: LangLkw@bast.de