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Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), zuletzt geändert durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215)

Datum 07.07.2023

Nicht amtliche Volltextversion der Bundeanstalt für Straßenwesen mit Änderungen vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) ohne Gewähr auf Vollständigkeit oder Richtigkeit, erstellt mit freundlicher Genehmigung des Verkehrsblatt-Verlags, Dortmund