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Richtlinie über die Anforderungen an Technische Prüfstellen (§ 69 FeV in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), zuletzt geändert durch Verlautbarung vom 28. Mai 2020 (VkBl. S. 326)

Datum 07.07.2023

Nicht amtliche Volltextversion der Bundeanstalt für Straßenwesen mit Änderungen vom 28. Mai 2020 (VkBl. S. 326) ohne Gewähr auf Vollständigkeit oder Richtigkeit, erstellt mit freundlicher Genehmigung des Verkehrsblatt-Verlags, Dortmund