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Unabhängige Stelle für die „Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten“ oder für die „Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung“
Sofern Sie „Träger einer unabhängigen Stelle“ für die „Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten“ oder für die „Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung“ werden wollen, bedarf es hierzu nach §§ 71a, 71b FeV einer Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Der eigentliche Anerkennungsvorgang findet demgemäß bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde statt (vgl. § 71a Abs. 2, Abs. 3 S. 1 FeV). Neben den gegenüber der vorgenannten Behörde zu erbringenden Nachweisen über die Rechtsform, Organisation sowie Qualitätsmanagement (vgl. Anlage 14a Abs. 1, 15a Abs. 1 zur FeV) bedarf es einer Bestätigung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen, die ebenfalls Voraussetzung zur Erlangung der Anerkennung ist (vgl. § 71a Abs. 3 S. 2 i.V.m. Anlage 14a Abs. 2, 15a Abs. 2 FeV). Die Bestätigung wird Ihrerseits unmittelbar bei der BASt angefordert und Ihnen gegenüber erteilt.
Die Gebühren für das Anerkennungsverfahren sind in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) geregelt (Gebühren-Nummern 165, 166 und 217).
Für die Bestätigung durch die BASt müssen nach der Anlage 14a Abs. 2 (unabhängige Stelle für Testverfahren) die nachfolgenden Nachweise eingereicht werden:
Für jeden für die unabhängige Stelle tätigen Gutachter ist die verfahrensbezogene Kompetenz nachzuweisen durch
Für jeden Gutachter, der namentlich benannt wird und dessen Kompetenznachweise bei der BASt zur Prüfung eingereicht werden, ist eine Einwilligungserklärung zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einzureichen.
Für die Bestätigung durch die BASt müssen nach der Anlage 15a Abs. 2 (unabhängige Stelle für Kurse) die nachfolgenden Nachweise eingereicht werden:
Für jeden für die unabhängige Stelle tätigen Gutachter ist die verfahrensbezogene Kompetenz nachzuweisen durch
Für jeden Gutachter, der namentlich benannt wird und dessen Kompetenznachweise bei der BASt zur Prüfung eingereicht werden, ist eine Einwilligungserklärung zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einzureichen.
Sobald Sie als Träger einer unabhängigen Stelle von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt sind, ist die BASt hierüber zu informieren. Der Anerkennungsbescheid ist der BASt in Kopie zu übersenden.