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Alkohol

Das Foto zeigt Gläser und eine Flasche die mit Alkohol gefüllt sind (Foto: Jack Andersen/DigitalVision/Getty Images)

Der Gesetzgeber schreibt eine MPU zum Thema Alkohol vor,

  • bei einer ersten Trunkenheitsfahrt ab 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration (in Einzelfällen auch bei geringerer Blutalkoholkonzentration) oder
  • bei wiederholten Alkoholauffälligkeiten im Straßenverkehr (unabhängig von der Blutalkoholkonzentration).
  • bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) bis weniger als 1,6 Promille kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn im Einzelfall aus der strafgerichtlichen Entscheidung über den Promillewert hinaus weitere Anhaltspunkte hinzutreten, welche die Annahme einer Alkoholproblematik begründen.
  • bei einer ersten Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,1 Promille wird in der Regel keine MPU angeordnet.

Man geht davon aus, dass hinter solchen Auffälligkeiten ein Alkoholkonsum besteht, der problematisch ist. Die Gutachter sollen bei der MPU in Erfahrung bringen, ab wann und warum ein problematischer Alkoholkonsum entstanden war, der letztlich zur Auffälligkeit geführt hatte.

  • Ab wann wurde zu viel Alkohol getrunken?
  • Wie viel wurde jeweils getrunken?
  • Wie viel wurde maximal getrunken?
  • Wie oft war es zu solchen Höchstmengen gekommen?
  • Warum wurde so viel Alkohol getrunken?

Bei der Begutachtung muss geprüft werden, wie weit sich der frühere Alkoholkonsum entwickelt hat. Damit ist gemeint,

  • ob eine Alkoholabhängigkeit entstanden ist,
  • ob – auch ohne Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit – ein dauerhafter Alkoholverzicht zu fordern ist

oder

  • ob eine Alkoholgefährdung vorgelegen hat, bei der kontrolliertes Trinken als Veränderung ausreicht.

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