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Alkoholabhängigkeit

Von einer Alkoholabhängigkeit müssen Gutachter ausgehen, wenn durch suchttherapeutische Einrichtungen die klinische Diagnose Abhängigkeit gestellt wurde, wenn bereits eine Alkoholentwöhnungstherapie oder eine vergleichbare (in der Regel suchttherapeutisch unterstützte) Maßnahme (stationär oder ambulant) durchgeführt wurde. Es kann auch sein, dass bei der Begutachtung eine entsprechende Feststellung getroffen werden muss, weil innerhalb der letzten zwölf Monate entsprechende Befunde vorgelegen haben. Bei einer Alkoholabhängigkeit soll festgestellt werden können, dass eine angemessene Problembewältigung zu einer stabilen Alkoholabstinenz geführt hat.

Von einer angemessenen Problembewältigung kann ausgegangen werden, wenn eine nachvollziehbare Abstinenz von Alkohol besteht und die Alkoholabhängigkeit mit ihrer zu Grunde liegenden Problematik – in der Regel mit suchttherapeutischer Unterstützung – aufgearbeitet wurde. Dabei ist es wichtig, dass Sie konsequent auf alkoholhaltige Getränke und Speisen verzichten. Auch sollten Sie Angaben zum Zeitpunkt und den Umständen Ihres Abstinenzentschlusses machen können.

Wie lange muss bei Alkoholabhängigkeit die Abstinenz für eine MPU eingehalten und belegt werden?

  • Nach Abschluss einer stationären oder ambulanten Entwöhnung mindestens ein Jahr.
  • Bei längerer Abstinenz vor einer suchttherapeutischer Maßnahme – anschließend noch mindestens sechs Monate Abstinenz – die Gesamtdauer der Abstinenz "(inklusive Therapiephase)" ist in der Regel nennenswert länger als ein Jahr – nie unter einem Jahr.
  • Bei einer ambulanten Langzeitmaßnahme muss der Zeitraum der belegten Abstinenz (beispielsweise durch EtG (Ethylglucuronid)) – inklusive ambulanter Therapie – nennenswert länger als ein Jahr sein.
  • Wurde trotz Abhängigkeitsdiagnose keine Therapie durchgeführt, kann in begründeten Ausnahmefällen von den Regelanforderungen abgewichen werden. Es muss aber die Abstinenz nennenswert länger als ein Jahr sein.

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