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Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung

Hintergrund und Stellenwert

Das Bundesverkehrsministerium gibt seit 1973 die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (früher: Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung) heraus, die eine Hilfe bei der fachlichen und einheitlichen Beurteilung der Kraftfahrereignung darstellen. Die 6. Auflage von 2000 basiert unter anderem auf der am 01.01.1999 in Deutschland in Kraft getretenen Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), welche die 2. EU-Richtlinie über den Führerschein von 1991 in nationales Recht umsetzt.

Die 6. Auflage der Begutachtungsleitlinien, in der das frühere Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ mit dem „Psychologischen Gutachten Kraftfahreignung“ zusammengeführt wurde, ist im Jahr 2000 als Heft M 115 der Schriftenreihe der Bundesanstalt für Straßenwesen erschienen. Weiterentwicklungen auf dem Gebiet der Eignungsbegutachtung, Fortschritte im Kenntnisstand über das Unfallrisiko von bestimmten Krankheiten und moderne Therapiemöglichkeiten machen eine Neubearbeitung notwendig.

Das Bundesverkehrsministerium hat daher die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) beauftragt, die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung neu zu überarbeiten. Entsprechend der europaweiten legislativen Maßgaben soll ein Konsens in Form von harmonisierten Leitlinien entwickelt werden, der auf nationaler und europäischer Ebene Akzeptanz findet. Die Überarbeitung erfolgt kapitelweise durch Expertengruppen der jeweiligen Fachgebiete unter Leitung der BASt.

Durch die Verankerung der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV, Anlage 4a) und durch die Veröffentlichung im Verkehrsblatt haben die Leitlinien normativen Charakter. Änderungen treten nicht sofort nach der Veröffentlichung des jeweils geänderten Textes im Verkehrsblatt in Kraft. Erst mit Inkrafttreten der Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (Anlage 4a), mit der auf die jeweilige Verkehrsblatt-Veröffentlichung verwiesen wird, erlangen die geänderten Leitlinien Gültigkeit.

Zum 2.11.2009 wurde die überarbeitete Fassung des Kapitels 3.9.6 "Epileptische Anfälle und Epilepsien" veröffentlicht. Zum 1.5.2014 wurde eine überarbeitete Fassung der Kapitel 3.2 "Hörvermögen", 3.5 "Diabetes", 3.10 "Störungen des Gleichgewichtsinnes" und 3.11 "Tagesschläfrigkeit" veröffentlicht.

Am 28.12.2016 trat die 11. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Damit traten die neu überarbeiteten Kapitel 3.4 "Herz- und Gefäßkrankheiten" und 3.11 "Tagesschläfrigkeit" in Kraft, wobei letzteres um das Unterkapitel "Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom" ergänzt wurde.

Mit Datum vom 14.08.2017 ist die 12. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Überarbeitet wurde das Kapitel 3.11.2 "Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom".

Mit Datum von 24.05.2018 ist die 3. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung in Kraft getreten. Überarbeitet wurden die Kapitel 3.4 "Herz- und Gefäßkrankeiten" sowie 3.5 "Diabetes mellitus".

Mit Datum von 31. Dezember 2019 ist die 14. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten, wobei sich inhaltlicher wie redaktioneller Anpassungsbedarf ergeben hat. Inhaltlich überarbeitet wurden die Kapitel 3.4 "Herz- und Gefäßkrankheiten" sowie 3.6 "Nierenerkrankungen". Redaktionelle Änderungen in Form von Verweiskorrekturen erfolgten in den Kapiteln 3.13 „Alkohol“, 3.14 „Betäubungsmittel und Arzneimittel“, 3.18 „Auffälligkeiten bei der Fahrerlaubnisprüfung“ sowie 3.20 „Ausnahmen vom Mindestalter“.

Mit Datum vom 1. Juni 2022 ist die 15. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften in Kraft getreten, wobei inhaltlich das Kapitel 3.10 „Störungen des Gleichgewichtssinnes“ überarbeitet wurde.

Die Leitlinien (Stand 1. Juni 2022) sind verbindlich anzuwenden, die alte Version des jeweiligen Kapitels verliert mit gleichem Datum ihre Gültigkeit.

Die Begutachtungsleitlinien stellen die Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dar. Werden sie angewandt, bedarf es keiner expliziten Begründung. Wird von den Leitlinien abgewichen, zum Beispiel weil Untersuchungen zu Zeiten der vorherigen Begutachtungsleitlinien begonnen haben und nach diesen fortgesetzt werden sollen oder ein Einzelfall fachlich anders zu würdigen ist, ist dies möglich, bedarf aber in der Regel einer detaillierten Begründung.

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