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Wiederherstellung der Fahreignung – Anforderungen an die Kurs-Evaluation

An Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung werden hohe Qualitätsansprüche gestellt. Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) untersuchte, welche Anforderungen an eine Evaluation der Kurse gestellt werden sollten, und definierte die Rahmenbedingungen. Die erarbeiteten Anforderungen sollen künftig auf §70-Kurse, aber auch bei anderen Maßnahmen der Fahreigungsförderung angewendet werden.

Das Bild zeigt einen Raum mit Seminarteilnehmenden und einer Seminarleiterin Erfolgreiche Teilnahme am Kurs ist Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis (Bild: Caiaimage/Sam Edwards/Getty Images)

Aufgabenstellung

Personen, die im Straßenverkehr mit Alkohol und/oder Drogen auffällig geworden sind, können bei einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) die Zweifel an ihrer Fahreignung ausräumen. Werden Defizite festgestellt, können diese durch die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gemäß § 70 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ausgeräumt werden. Nach erfolgreichem Abschluss wird den Teilnehmern dieser verkehrspsychologischen Gruppenmaßnahmen die Fahrerlaubnis ohne weitere Begutachtung neu erteilt. Da an die Kurse entsprechend hohe Qualitätsanforderungen gestellt werden, bedarf es einer regelmäßigen Evaluation. Die BASt untersuchte nun, welche Bedingungen für die Evaluation definiert werden sollten. Maßgabe war dabei die Anwendbarkeit auf §70-Kurse, aber auch auf andere Bereiche der Fahreignungsförderung.

Untersuchungsmethode

Für die Untersuchung wurde eine Expertengruppe gebildet, deren Mitglieder von der BASt nach fachlichen Kriterien ausgewählt wurden. In vier Treffen der Expertengruppe wurden sechs relevante Themenbereiche identifiziert, strukturiert und diskutiert, die später in Unterarbeitsgruppen weiterentwickelt wurden. Als Grundlage diente unter anderem der 2016 veröffentlichte BASt-Bericht “Legalbewährung auffälliger Kraftfahrer nach Neuerteilung einer Fahrerlaubnis” (M265). Bereits vorliegende Evaluationen wurden in Bezug auf die Unterschiede in den Rückfallhäufigkeiten herangezogen sowie stichprobentheoretische Überlegungen angestellt. Für die konkreten Empfehlungen zur Datenerhebung untersuchte die Expertengruppe Kriterienauswahl und Datengrundlage sowie Methoden der Stichprobenziehung und damit verbundene datenschutzrechtliche Fragen. Weiterhin wurde das Konzept zur Erhebung der Legalbewährung als einschlägiges Merkmal des Kurserfolgs dargestellt. Abschließend erarbeiteten die Fachleute das Vorgehen zur Evaluation, das wissenschaftlichen Kriterien entspricht und das Maßnahmensystem einer breiteren Prüfung unterzieht.

Ergebnisse

Als sinnvollste Indikatoren für eine Messung des Kurserfolgs werden Legalbewährungsdaten einschlägiger Verstöße angesehen. Ableiten lässt sich daraus, wie häufig Kursteilnehmende nach Abschluss des Kurses verkehrsrechtlich wieder in Erscheinung treten. Die Datengrundlage für die Evaluation der §70-Kurse bilden die zentralen Register des Kraftfahrt-Bundesamtes FAER (Fahreignungsregister) und ZFER (Zentrales Fahrerlaubnisregister). Bei kleineren Trägern wird eine Verpflichtung zu einer Vollerhebung aus zwei Rekrutierungsjahrgängen als sinnvoll angesehen. Bei größeren Trägern reicht die Erhebung einer zufällig gezogenen Stichprobe aus zwei Rekrutierungsjahrgängen aus. Um stichprobentechnische Probleme für Evaluationen in diesem Bereich zu verhindern, wäre eine Rechtsgrundlage zur Übermittlung der Daten durch die Träger wünschenswert. Diese könnte vergleichbar mit den Regelungen zur Evaluation der Fahreignungsseminare gestaltet werden. Um bei der Anerkennung von Kursprogrammen willkürliche Entscheidungen zu verhindern, wird die Festlegung eines Werts zur Bewertung des Kurserfolgs anhand der Rückfallhäufigkeiten als notwendig erachtet. Befürwortet wird für Teilnehmer von §70-Kursen ein Grenzwert von zehn Prozent Rückfallhäufigkeit. Eine individuelle Beobachtungsdauer von drei Jahren ab dem Datum der Neuerteilung hat sich bewährt. Von der Projektplanung einer Evaluation bis zum Abschluss des Antrags auf Anerkennung müssen etwa sieben Jahre eingeplant werden.

Folgerungen

Die definierten Anforderungen für die Evaluation können zukünftig durch die Träger der §70-Kurse angewendet werden. Denkbar wäre, die gleichen Anforderungen mit geringen Anpassungen für weitere Maßnahmen im rechtlich geregelten Bereich zu nutzen, beispielsweise für psychologische Begleitmaßnahmen zu einem Gebrauch von Alkohol-Interlocks.

  • Kontakt

    Bundesanstalt für Straßenwesen
    Brüderstraße 53
    51427 Bergisch Gladbach
    Info-Service
    Telefon: 02204 43-9101
    Fax: 02204 43-2550
    info@bast.de

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