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Rechtsfolgen zunehmender Fahrzeugautomatisierung

Bereits heute wird der Fahrzeugführer in der Erfüllung der Fahraufgabe durch zahlreiche Fahrerassistenzsysteme unterstützt. Künftig ist mit einer noch weiter gehenden Automatisierung von Fahrzeugen zu rechnen. Die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen wurden im Rahmen einer BASt-Projektgruppe analysiert. Ein wesentliches Ergebnis dieser Arbeit sind Definitionen verschiedener Automatisierungsgrade. Diese Definitionen wiederum sind Grundlage und wesentliche Voraussetzung der juristischen Bewertung.

Die Tabelle zeigt die Grade der Automatisierung und ihre Definition Grade der Automatisierung und ihre Definition (BASt)

Die in der Abbildung dargestellte Klassifizierung wurde aktualisiert. Siehe Nutzerkommunikation bzw. SAE J3016 (bezüglich Expertenkommunikation).

Aufgabenstellung

Angesichts einer Zunahme des Automatisierungsgrades von Fahrzeugen war für kontinuierlich automatisierende Fahrfunktionen der rechtliche Rahmen nach deutschem Recht unklar.

Untersuchungsmethode

In der BASt wurde eine Projektgruppe gegründet, die sich neben BASt-Vertretern aus drei Projektnehmern sowie weiteren Mitwirkenden aus der Automobil-, Automobilzulieferindustrie und Wissenschaft zusammensetzte. Grundlage für die rechtliche Bewertung war die in der Projektgruppe entwickelte, wenngleich nicht abschließende Nomenklatur und Definition von drei Automatisierungsgraden: Teil-, Hoch- und Vollautomatisierung. Die Projektgruppe hat Szenarien einschließlich fiktiver Funktionsbeschreibungen betrachtet, um im Einzelnen Funktionsweise und Funktionsgrenzen für die rechtliche Bewertung ableiten zu können. Untersucht wurden verhaltensrechtliche Anforderungen an den Fahrzeugführer ebenso wie haftungsrechtliche Aspekte mit wesentlicher Bedeutung für eine Automatisierung von Straßenfahrzeugen.

Ergebnisse

Die Teilautomatisierung als Fortentwicklung marktgängiger Fahrerassistenzsysteme begegnet derzeit denselben rechtlichen Konsequenzen wie heutige Fahrerassistenzsysteme. Hoch- und Vollautomatisierung werfen aufgrund der intendierten Möglichkeit, dem Fahrer ein Abwenden von der Fahraufgabe zu ermöglichen, neue, auch rechtliche Fragestellungen auf. Lediglich solche Systeme, die bei plötzlich auftretender Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers in Notsituationen die Fahrzeugsteuerung für einen kurzen Zeitraum übernehmen, und so ein sicheres Anhalten des Fahrzeuges sicherstellen, unterliegen diesen genannten Einschränkungen nicht in gleicher Weise, auch wenn sie einen höheren Automatisierungsgrad aufweisen. Dies ist beispielsweise bei den sogenannten Nothalteassistenten der Fall.

Über den Untersuchungsgegenstand hinaus wird von der Projektgruppe ein Nutzen der Fahrzeugautomatisierung für die Verkehrssicherheit insgesamt erwartet: Es verringert sich der Spielraum für ein Fehlverhalten des Fahrzeugführers. Zugleich erwächst aus der Übertragung von Aufgaben auf die Maschine eine größere Bedeutung unter anderem von funktionaler Sicherheit, wobei sich dieses maschinelle Ausfallrisiko zwar verringern, jedoch nicht vollständig ausschließen lässt. Die Experten der Projektgruppe haben bei einer Gesamtbetrachtung im steigenden Automatisierungsgrad einen wachsenden Nutzen für die Verkehrssicherheit gesehen.

Folgerungen

Sowohl auf Grund der offenen Fragestellungen aus der rechtlichen Bewertung als auch übergreifend zur Verbesserung technischer Ausgangsbedingungen sowie der Gebrauchssicherheit ist von der Projektgruppe weiterer Forschungsbedarf zur Fahrzeugautomatisierung formuliert worden. Ein Schwerpunkt dieser Fragestellungen liegt in der menschlichen Leistungsfähigkeit bei der Bedienung automatischer Systeme. Weitere Fragestellungen liegen in der funktionalen Sicherheit und im rechtlichen Änderungsbedarf. Letzerer ist abhängig von noch zu klärenden Voraussetzungen, um den Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen, soweit dies einen positiven Effekt für die Verkehrssicherheit verspricht.

Zusatzinformationen

Forschung kompakt 11/12

Bericht

Rechtsfolgen zunehmender Fahrzeugautomatisierung
Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft F 83, 2012