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Rechtliche Aspekte bei Fahrerassistenzsystemen und automatisierten Fahrfunktionen

Das geltende Straßenverkehrs- und Haftungsrecht sowie fahrzeugtechnische Vorschriften im Rahmen der Genehmigung von Fahrzeugen werden durch neue Fahrerassistenzsysteme (FAS) und automatisierte Fahrfunktionen immer wieder aufs Neue in Frage gestellt.

Bereits das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968 (als Bestandteil des internationalen Vertragsrechts) sieht etwa vor, dass Fahrzeugführer zu jeder Zeit die Kontrolle über ihr Fahrzeug ausüben. Diese Vorgabe führt heute noch immer zur Anforderung der Übersteuerbarkeit von Fahrzeugsystemen, die nicht ausdrücklich im Rahmen der Fahrzeugtypgenehmigung ohne Übersteuerungsmöglichkeit auszulegen sind.

Haftungsrechtlich findet sich die Verantwortung der Fahrer unter anderem im Straßenverkehrsgesetz (StVG) wieder. Hierfür besteht Versicherungspflicht in der Halterhaftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz. Die Halterhaftung, die ebenfalls im StVG geregelt ist, umfasst die sogenannte Betriebsgefahr des Fahrzeuges vollständig und damit auch Schäden, die durch technisches Versagen herbeigeführt werden. Das umfasst auch alle neuen Fahrzeugsysteme, die sich auf die Steuerung von Fahrzeugen auswirken.

Zugleich muss die produkthaftungsrechtliche Verantwortung der Hersteller und die Überschneidung mit der Halterverantwortung in die Betrachtung neuer Systeme einbezogen werden. Hier wirkt es sich nämlich aus, dass Ansprüche auf Schadensersatz sowohl im Rahmen des StVG gegen Fahrzeughalter als auch im Rahmen von Produkthaftung gegen den Hersteller gerichtet werden können (bei allerdings sehr unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale und Beweislast).

Weitere Fragen zu Fahrerassistenzsystemen und dem automatisierten Fahren hängen stark mit der technischen Gestaltung zusammen, so dass sie sich oft erst anhand der konkret gefundenen Ausprägung im Einzelfall bewerten lassen.