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Sicherheitsaudit von Straßen

Regelwerk

In das technische Regelwerk zu Planung, Bau und Betrieb von Straßen in Deutschland sind die Belange der Verkehrssicherheit in hinreichender Weise unmittelbar integriert. Dennoch haben Analysen gezeigt, dass auch einzelne neu geplante Straßen auffällig unfallbelastet sind.

Zur stärkeren Berücksichtigung der Verkehrssicherheit bei Straßenplanungen wurden auf Veranlassung des damaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und unter Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) die „Empfehlungen für das Sicherheitsaudit für Straßen (ESAS)“ erarbeitet. Im Jahr 2002 hat das BMVBS dann empfohlen, die ESAS bei allen Planungen und Entwürfen von Neu-, Um- und Ausbaumaßnahmen als Grundlage für die Abnahme einzelner Leistungsphasen oder zur Qualitätssicherung anzuwenden.

Das Sicherheitsaudit von Straßen war bereits Gegenstand der von der EU-Kommission (KOM) bekannt gegebenen „Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur“ (veröff. im EU-Amtsblatt vom 29.11.2008, L 319/59), mit der EU-weit das Niveau der Straßenverkehrsinfrastruktursicherheit auf dem transeuropäischen Straßennetz (TEN-T) angehoben werden sollte. Mit allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 26/2010 wurden die Bundesländer aufgefordert, die in dieser Richtlinie genannten Methoden, somit auch das Sicherheitsaudit, auf dem transeuropäischen Straßennetz fristgerecht bis zum 19.12.2010 einzuführen. Die Anwendung auf den übrigen Bundesfernstraßen wurde als erstrebenswert deklariert und auf den Landes- und Kreisstraßen wurde sie empfohlen.

Das Bild zeigt eine Zeichnung zum Sicherheitsaudit von Straßen

Spätestens mit der Überführung der EU-Richtlinie von 2008 in nationales Recht galt das Sicherheitsaudit in der Planung als ein Regelverfahren. Daher hat der Arbeitsausschuss 2.7 „Sicherheitsaudit von Straßen“ der FGSV die ESAS zu „Richtlinien für das Sicherheitsaudit von Straßen (RSAS)“ weiterentwickelt. Dabei wurde neben dem bekannten Sicherheitsaudit in der Planung auch ein anlassbezogenes Bestandsaudit entwickelt. Ziel des Bestandsaudits ist es, insbesondere anhand von Ortsbesichtigungen Sicherheitsdefizite festzustellen und gegebenenfalls Maßnahmen vorzuschlagen. Damit ergibt sich ein breites Feld von Anwendungsfällen für das Sicherheitsaudit:

  1. Sicherheitsaudits in der Planung für Baumaßnahmen (Vorplanung bis 1. Betriebsphase)
  2. Sicherheitsaudits in der Planung für Erhaltungsmaßnahmen (Erhaltungsentwürfe)
  3. Sicherheitsaudits im Bestand im Vorfeld von Bau-/Erhaltungsmaßnahmen
  4. Sicherheitsaudits im Bestand aus anderen Anlässen, insbesondere Unfallauffälligkeiten

Parallel dazu wurde auch die EU-Richtlinie von 2008 überarbeitet. Mit Inkrafttreten der Richtlinie 2019/1936 des Europäischen Parlaments und des Rates am 17.12.2019 wurde die Richtlinie über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur geändert. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte mit dem ARS 25/2021 durch das BMDV. Als eine wesentliche Änderung wurde der Geltungsbereich der EU-Richtlinie auf alle in Planung, in Bau oder in Betrieb befindliche Straßen, die Teil des transeuropäischen Straßennetzes sind, sowie Autobahnen und Fernstraßen außerhalb von Stadtgebieten, die große Städte und/oder Regionen miteinander verbinden und in der nationalen Straßenklassifizierung der höchsten Straßenkategorie unterhalb der Kategorie „Autobahn“ angehören, erweitert. Sie gilt weiterhin für solche Straßen, die mit Unionsmitteln finanziert wurden.

Diese neue Anforderung aufgreifend soll gemäß ARS 25/2021 die Durchführung von Straßenverkehrssicherheitsaudits bei allen Planungen und Entwürfen von Neu-, Um- und Ausbaumaßnahmen an Bundesfernstraßen nunmehr anhand der RSAS 2019 erfolgen. Straßenverkehrssicherheitsaudits sind dabei in allen Planungs- und Bauphasen von der Vorplanung bis zur Fertigstellung sowie in der ersten Betriebsphase nach der Verkehrsfreigabe durchzuführen.

Bezüglich des Bestandsaudits ist festzustellen, dass dieses durch die Anforderungen der geänderten EU-Richtlinie gestärkt wird. Entsprechend der Richtlinie sind in der Folge der gemäß Artikel 5, EU-Richtlinie durchzuführenden netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertungen gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen oder direkte Abhilfemaßnahmen vorzunehmen (vgl. Artikel 6a, EU-Richtlinie). Im ARS 25/2021 heißt es dazu, dass die gegebenenfalls geforderte detaillierte Analyse nach Artikel 6a im Bundesfernstraßenbereich anhand von Sicherheitsaudits im Bestand gemäß den RSAS 2019 erfolgen soll.

Defizitlisten

Die RSAS enthalten, anders als bisher die ESAS, keine Checklisten mehr zur Unterstützung bei der Durchführung eines Audits. Stattdessen sollen zukünftig Defizitlisten für Planungs- und Bestandsaudit in einem Excel-basierten Programm-Tool bereitgestellt und laufend anhand der Sicherheitsforschung beziehungsweise der Fortschreibung der Entwurfsregelwerke ergänzt werden. Während die Entwicklung des Programm-Tools noch läuft, werden die Defizitlisten vorerst als einfaches Tabellenwerk zum Download angeboten.

Ausbildung und Zertifizierung

Von der BASt wurden in der Vergangenheit mehrere Forschungsprojekte zur Entwicklung von Schulungskonzepten für das Audit extern durchgeführt, die von dem heutigen Ausschuss 2.7 „Sicherheitsaudit von Straßen“ begleitet und deren Ergebnisse in der Schriftenreihe der BASt, Unterreihe Verkehrstechnik, veröffentlicht wurden. Damit stehen zwei Schulungskonzepte zur externen Ausbildung von Auditorinnen und Auditoren zur Verfügung: Für den Bereich der außerörtlichen Straßen und Ortsdurchfahrten (GDV/Bauhaus Universität Weimar/FGSV) und für den Bereich der Innerortsstraßen (Heft V 134). Ein weiteres Schulungskonzept wurde für die amtsinterne Ausbildung für das Audit entwickelt (Heft V 126). Diese Inhalte mündeten im Jahr 2008 in der Fertigstellung des „Merkblatt zur Ausbildung und Zertifizierung von Sicherheitsauditoren für Straßen (MAZS)“ der FGSV, in welchem die Voraussetzungen zur Ausbildung, die Inhalte und der Ablauf der Schulungen sowie der Leistungsnachweis geregelt sind.

Infolge der neuen RSAS hat der Arbeitskreis 2.7.2 der FGSV das MAZS inzwischen überarbeitet und als „Merkblatt für die Ausbildung und Zertifizierung für das Sicherheitsaudit von Straßen (MAZS), Ausgabe 2022“ vorgelegt (https://www.fgsv-verlag.de/mazs). Für den Bereich der Bundesfernstraßen ist dieses vom BMDV per Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 17/2022 bekanntgegeben und zusätzlich den Obersten Straßenbaubehörden der Länder zur Anwendung in ihrem Zuständigkeitsbereich empfohlen worden.

Als Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Lehrgang gemäß MAZS gelten Kenntnisse in den Bereichen Verkehrssicherheit, Planung und Entwurf von Straßenverkehrsanlagen, als Grundqualifikation ein einschlägiges Hochschulstudium sowie zusätzlich mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im Bereich Straßenplanung oder Beurteilung der Verkehrssicherheit von Verkehrsanlagen.

Die Ausbildung muss mit einem persönlichen Leistungsnachweis abgeschlossen werden. Bei erfolgreichem Abschluss erhalten die Ausgebildeten ein Zertifikat als Auditorin bzw. Auditor. Das Zertifikat wird von der anerkannten Ausbildungsstelle ausgestellt und weist die absolvierten Ausbildungsmodule aus. Die Gültigkeit des Zertifikats erstreckt sich bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Ausstellungsdatum.  Voraussetzung für eine Verlängerung um weitere drei Jahre durch die Ausbildungsstelle ist der Nachweis von mindestens drei durchgeführten Sicherheitsaudits.  und die Teilnahme an mindestens zwei geeigneten Weiterbildungsveranstaltungen im Gültigkeitszeitraum des Zertifikats.

Liste der zertifizierten Planungs- und Bestandsauditorinnen und -auditoren

Die BASt führt eine Liste der Auditorinnen und -auditoren, die eine Schulung entsprechend der etablierten Schulungskonzepte absolviert haben. Die Liste umfasst Personen, die ihr Einverständnis zu dieser Veröffentlichung gegeben haben und nennt die Straßentypen, für die eine Ausbildung zur Auditorin bzw. zum Auditor absolviert wurde.

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