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Untersuchungen zur Dauerhaftigkeit von permanenten Anti-Graffiti-Systemen (AGS)

Von permanenten Anti-Graffiti-Systemen wird ein effektiver Schutz der Bauwerke gegen Graffiti über einen mehrjährigen Zeitraum erwartet. Der Graffitischutz muss mindestens für die Dauer von zwei Jahren gewährleistet sein. Im Rahmen eines Forschungsprojektes wurde die Dauerhaftigkeit von sechs permanenten Anti-Graffiti-Systemen an ausgelagerten Betonprüfplatten über einen Zeitraum von fünf Jahren analysiert. Die Untersuchungen sollten klären, ob höhere Dauerhaftigkeitsanforderungen an permanente Anti-Graffiti-Systeme gestellt werden können.

Das Bild zeigt den Freibewitterungsstand der BASt. Freibewitterungsstand (Bild: Dieter von Weschpfennig, BASt)

Problem

Nach den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten“ (ZTV-ING) dürfen auf Flächen von Betonbauwerken und Betonbauteilen der Bundesverkehrswege nur jene Anti-Graffiti-Systeme (AGS) verwendet werden, die im „Verzeichnis der geprüften AGS für die Anwendung auf Betonoberflächen an Bauwerken und Bauteilen der Bundesverkehrswege“ aufgeführt sind. Die ZTV-ING sehen grundsätzlich eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von fünf Jahren vor. Vorgeschrieben für permanente Anti-Graffiti-Systeme ist eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von zwei Jahren, da gesicherte Erkenntnisse zur Funktionalität der Systeme über diesen Zeitraum hinaus bisher nicht bekannt waren.

Untersuchungsmethode

Für die Untersuchungen wurden sechs permanente Anti-Graffiti-Systeme ausgewählt, auf Prüfkörper aus Beton appliziert und der Freibewitterung ausgesetzt. Die farblichen Veränderungen der Prüfplatten sowie die Graffitiprophylaxe durch bis zu fünfjährige Freibewitterung wurden messtechnisch erfasst und hinsichtlich Ablösungen, Risse- und Blasenbildung bewertet. Im Abstand von vier Monaten erfolgten Prüfungen auf Entfernbarkeit von aufgetragenen Farbmitteln (Funktionalitätsprüfungen). Bei AGS mit filmbildender Graffitiprophylaxe wurden zudem Abreißuntersuchungen durchgeführt.

Ergebnisse

Die Applikationen der Graffitiprophylaxen auf die Prüfkörper lassen diese generell dunkler erscheinen. Das Ausmaß dessen ist jedoch sehr unterschiedlich. Es reicht von kaum wahrnehmbaren bis hin zu starken Helligkeitsveränderungen. Die Ergebnisse der Freibewitterung zeigen kein einheitliches Bild. Bei drei AGS wurde eine weitere Verdunkelung der Oberflächen festgestellt, während bei zwei AGS eine deutliche Aufhellung festgestellt wurde. Bei einem AGS traten großflächige Ablösungen auf, so dass eine Bewertung der farblichen Veränderungen nicht möglich war. Bei einer Graffitiprophylaxe hat sich als Folge der Freibewitterung eine Tendenz zur Vergilbung gezeigt. Die Funktionalitätsprüfung ergab, dass zwei AGS nach fünfjähriger Freibewitterung und nach 15 Reinigungszyklen noch immer die Anforderungen erfüllten. Ein weiteres AGS erfüllte die Funktionalität bis zum 15. Zyklus. Danach war eine geringfügige Überschreitung des Grenzwertes bei Einzelfarbflächen festzustellen. Zwei AGS zeigten zunächst sehr gute Ergebnisse, erfüllen dann aber nach 28 beziehungsweise 40 Monaten die Anforderungen an die Funktionalität nicht mehr. Bei einem AGS war von Beginn an eine stetige Abnahme der Funktionalität festzustellen. Nach 36 Monaten erfüllte es die Anforderung an die Funktionalität nicht mehr. Bei den Abreißuntersuchungen an filmbildenden Graffitiprophylaxen wurden Abreißwerte ermittelt, die deutlich über den in den ZTV-ING vorgeschriebenen Werten für Oberflächenschutzsysteme liegen.

Folgerungen

Die Anforderungen an die Funktionalität werden von den untersuchten AGS mindestens bis zu einer Freibewitterungszeit von 28 Monaten erfüllt. Darüber hinaus erfüllen einige permanente AGS auch nach fünfjähriger Freibewitterung und Funktionalitätsprüfungen die gestellten Anforderungen. Von vielen Straßenbauverwaltungen werden solche Systeme gefordert. Die Ergebnisse zeigen aber auch, dass eine Verlängerung der bisherigen zweijährigen Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf fünf Jahre aufgrund der gegenwärtigen Prüfungsgrundlage nicht generell möglich ist.

  • Kontakt

    Bundesanstalt für Straßenwesen
    Brüderstraße 53
    51427 Bergisch Gladbach
    Info-Service
    Telefon: 02204 43-9101
    Fax: 02204 43-2550
    info@bast.de

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